Ich bin gerade auf die Seite der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) und dort auf das Dossier Urheberrecht gestoßen. Dort ist alles (vieles) sehr schön verständlich erklärt was in Sachen Urheberrecht wichtig ist, wobei mir insbesondere das Urheberrecht in Bildern gefallen hat. So spannend ist eine einzelne “informative” Internetseite eigentlich nicht, aber immerhin hat man hier ein redaktionelles Angebot, dass wahrscheinlich auch in Zukunft recht aktuell gehalten werden wird und das allgemein gut verständlich sein sollte.
Interessant ist übrigens auch die dort besprochene dänische Filmdokumentation Good Copy, Bad Copy (Internetseite der Dokumenation, wo man sich den Film im Browser ansehen oder auch runterladen kann). Bei dem Artikel erfährt man auch (was man aber auch sonst sieht):
Als öffentlicher Bildungsanbieter hat sich die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb 2007 entschlossen, Angebote, wo möglich, sukzessive unter Creative-Commons-Lizenzen zu veröffentlichen: Einmal von öffentlichen Mitteln bezahlte Inhalte sollen der Öffentlichkeit auch so weit als möglich zu Verfügung stehen. Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen sollen die Materialien der bpb speichern, kopieren, verbreiten und vorführen können.
Dort gelandet bin ich übrigens, weil mir bei dem bibliothekarisch.de-Beitrag E-Books in Würzburg führen zum Streit dieser Kommentar bei Amazon zu meinem neuem Scanner einfiel, der schon vor dem Kauf sich eine kleine Frage bei mir im Hinterkopf bilden ließ. Kurz zusammengefasst: der Scanner ist sehr klein und brauch nur einen USB-Anschluss zur Stromversorgung und der Kommentator nutzt ihn “[…] sowohl zu Hause, als auch mobil (in der Bibliothek) […]“. Da stellt sich doch die Frage, wer jetzt eigentlich für Kopien zahlt – der Scannerkäufer über die Abgabe an die Verwertungsgesellschaft beim Kauf oder die Bibliothek über die Bibliothekstantiemen.
So langsam habe ich meine Antwort: Wenn der Scanner oder der bibliothekseigene Kopierer genutzt wird, dann wird über die Geräteabgabe gezahlt. Leiht der Benutzer ein Buch aus, dann werden die Tantiemen fällig. Leiht er es aus und scannt/kopiert es zu Hause, dann war das Werk wirklich wertvoll, weil er doppelt bezahlt (Tantiemen und Gerätepauschale). Irgendwie habe ich die Ahnung, die Antwort könnte falsch oder nicht ganz vollständig sein.
Am Fall Würzburg finde ich noch den Aspekt interessant, dass die Studenten, die nicht das Glück haben ein Buch aus Fleisch… Papier und Lettern in die Hand zu bekommen im Hintertreffen sind, da sie nicht mal mehr einen Teil aus den E-Varianten kopieren/drucken können, deren rechtmäßigkeit zwar (vom Börsenverein) umstritten ist, die aber anscheinend derzeit noch nutzbar sind. Zumindest, wenn ich die Aussage aus dem zitierten golem-Artikel richtig verstehe:
Seitdem [Abmahnung des Börsenvereins; Anm. d. Verf.] lassen sich die Bücher nicht mehr ausdrucken oder kopieren. Die Studenten müssen also Textpassagen, die sie in eigenen Arbeiten verwenden wollen, wieder vom Bildschirm abschreiben oder abtippen.
(Das “wieder” ist etwas verwirrend). Das Buch konnte man noch auf den Kopierer legen, hier muss man tatsächlich von Hand abschreiben. Immerhin ist dies wohl nach § 54 Abs. 2 UrhG nicht vergütungspflichtig. Na, wenn das nicht mal zur Bildungselite mit Handarthrosen führt . Viel Nutzloseres als ein E-book, das nur zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort gelesen – und eigentlich nur das – werden kann, kann ich mir eigentlich kaum vorstellen. Trotzdem kann ich den Börsenverein bis zu dem Punkt verstehen, wo er ein Problem darin sieht, dass ein Werk “plötzlich” völlig frei von jeglichen Beschränkungen verfügbar gemacht wird. Bis zu dem Punkt aber auch nur. Man könnte aber auch da versuchen mal konstruktiv an die Sache heranzugehen.
Ein Konzept, das mir speziell für Bibliotheken sehr gut gefallen hat, wird von Wiley InterScience angeboten. Genaueres kann man auf der Wiley Seite unter Services for librarians und dort unter Access options finden. Ich habe mir die aktuellen Konditionen und Möglichkeiten jetzt nicht noch mal genau angeschaut, aber damals bei meinen Praktikum in der TUB Hamburg-Harburg hab ich es mal ausprobiert und eine kurze Beschreibung der Funktionsweise findet sich bei der TUB. Der Clou ist, dass man sich nur einmal innerhalb der Bibliothek bei Wiley anmelden muss und dann eine sehr lange Leihfrist für alle lizensierten Titel freischalten kann (ich glaube drei Monate), die man dann nach Ablauf in der Bibliothek wieder erneuern kann. Auf die Titel hat man dann eben über die Wiley-Seite von zu Hause Zugriff. Das der gleichzeitige Zugriff auf einen Titel (oder generell) nicht beschränkt ist, ist das Sahnehäubchen. Auf jeden Fall aus Nutzersicht, aber irgendwie muss das Modell ja auch für Wiley rentabel sein. Wie es mit den Druckmöglichkeiten war, weiß ich leider nicht mehr, aber ich glaube es war limitiert, dabei aber großzügig bemessen (auch der fettgedruckte Hinweis bei der TUB lässt dies erahnen).
Vielleicht wäre ein ähnliches Modell ja auch ein Ansatz für eine sinnvolle(re) Umsetzung bzw. Ausarbeitung des § 52b des Urheberrechtsgesetzes, auf den der golem-Artikel eingeht. Zumindest ist es vom Grundprinzip her der “anlogeste” Ansatz zur Leihe (auch wenn es bei Wiley noch Sahne dazu gibt) von E-Books (… der mir bekannt ist). Solche leihen wären zudem gut mit dem Ansatz der Tantiemen vereinbar, weil zählbar. Ganz ohne die und DRM geht es “gerechtigkeitshalber” sicher nicht, aber man könnte eben konstruktiver sein als mit einer Abmahnung, insofern es ja auch um ein wichtiges Gut geht: Bildung für die Wissens- und Textproduzenten von Morgen. Um viel andere Interessen kann es bei Studenten und Bibliotheken auch kaum gehen – viel (mehr) Geld dürfte mit beiden nicht zu verdienen sein, dafür aber später mit dem Wissen der Absolventen.
Nun, eigentlich alles nicht so neu, nicht so differenziert und eigentlich wollte ich ja auch nur auf die schöne Seite des bpb Hinweisen
DB Recovery Info (Was soll das?)
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