Post-modernes Urheberrecht


Wer sich gestern die Live-Übertragung der Bundestagsdebatte zur Novelle des Urheberrechts angeguckt hat, musste sich wahrscheinlich das ein oder andere Mal ob der Argumentation an den Kopf fassen (zmdst. als Student, Bibliothekar/Archivar & Co., Lehrender an einer Hochschule oder als Wissenschaftler). Tja, obwohl man GEZ-Gebühren zahlt, die Übertragung auf einem öffentlichen Sender lief und in Szene gesetzt wurde von unseren Volksvertretern, darf man sich wohl nicht erdreisten und die Debatte als Video reinstellen – sowas landet aber leider wohl auch nicht im Online-Archiv des Senders. Schade…

Wer es sich antun will, der kann das komplette Plenarsitzungprotokoll aber als Textdatei lesen. Herr Hilse hat in Inetbib diesen Link angegeben und gleich einige der interessantesten Aussagen der verschiedenen Parteien/Politiker daraus zitiert (Digest des Protokolls der Verhandlung zum 2. Korb).

Ansonsten stürzt sich die (Online)-Presselandschaft bis dato vor allem auf den Wegfall der Bagatellklausel, vielleicht weil man da so schön mit dem sachlich falschen Begriff "Raupkopie" spielen darf: Sueddeutsche.de, taz.de (der Titel ist nicht als Zitat gekennzeichnet!), faz.de, Golem.de.

Kritischer oder umfassender ins Gericht oder konkreter auf den "Informationspolitischen Aspekt" gehen da ein (natürlich nur eine kleine Auswahl):

In der Blogosphere geht's natürlich auch heíß her (zuviel um alles aufzuführen):

Es ist wirklich erstaunlich, wie konsequent Begriffe wie "Open Access" (Erwähnung durch die Linke) und "Open Content" (Erwähnung durch die Grünen) tunlichst von den großen (und der kleinen Gelben) vermieden wurden. Ich tue Unrecht: Auch Jörg Tauss (SPD) erwähnt Open Access (sowie sein "Buch" oder "Büchlein" dazu, auf welches er den CDU-Redern Krings auch freundlich hinweist), scheint sich aber auch eher nicht zu den Gewinnern zu zählen.

Nett fand ich ja auch den Hinweis von Petra Sitte (Die Linke):

"In den letzten Jahren wurden an den Hochschulen über 4 Millionen lokale Netzwerke eingerichtet. Unibibliotheken wurden von jedem Arbeitsplatz auf dem Hochschulcampus virtuell zugänglich. Mit dem Zweiten Korb werden nun genau diese Investitionen in den Onlinezugriff zunichte gemacht. Das heißt, künftig müssen Studierende sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wieder in die Bibliothek wackeln. Das ist doch wohl kein Fortschritt."

Irgendwie musste ich lachen und eigentlich hat sie ja recht, aber ob das jeder Bibliothekar so formulieren würde? (Dafür haben sich die Die LinkeN dann wieder die Blöße bei der Diskussion zum Schuldenabbau gegeben – zumindest kann man aber sagen, dass sich die Opposition bemüht ihre Rolle wahrzunehmen. Die einen besser (in diesem Falle die FDP und die Grünen – erstaunlich diese Gemeinsamkeit), die anderen schlechter (eben die Linke)).

Und bei dieser Herleitung und Begründung von Günter Krings (CDU) – hat übrigens selber eine Lehrauftrag an der Kölner Uni – darf man sich ja beinah persönlich beleidigt fühlen (irgendwie fühle ich mich da auch als Student angesprochen):

"Allerdings brauchen wir auch noch Aufklärungsarbeit – das hat das Gesetzgebungsverfahren gezeigt – in Richtung des Bereichs Wissenschaft und Bildung. Wie ich mit Bedauern zur Kenntnis genommen habe, sehen einige Professoren das Urheberrecht offenbar eher als Bedrohung denn als Chance, obwohl gerade die Wissenschaftler von dem geistigen Eigentum und für das geistige Eigentum leben."
(Jörg Tauss [SPD]: Aber das erkläre ich Ihnen einmal! Das machen wir in einem längeren Diskurs!)
"Genauso wenig, wie man erwarten kann, dass ein Privatmann ein Grundstück kostenlos für eine Universität zur Verfügung stellt, nur weil man dort einen wichtigen Hörsaal bauen will, wird man erwarten können, dass Urheber kostenlos ihr geistiges Eigentum für die Wissenschaft zur Verfügung stellen. Dieser Freibier-Mentalität müssen wir Einhalt gebieten."
(Beifall bei der CDU/CSU – Beifall bei der FDP sowie bei Abgeordneten der SPD)
"Faktum ist nun einmal, dass die meisten Wissenschaftler nicht nur auf der eigenen Homepage publizieren möchten, sondern auch bei einem Verlag. Deshalb kann wissenschaftsfreundliches Urheberrecht gar nichts anderes heißen als auch wissenschaftsverlagsfreundliches Urheberrecht."

Nur hat er vergessen, dass dieser Privatmann kostenlos das Haus (von Steuergeldern geförderte Forschung) für sein Grundstück bekommt. Andererseits ist es ja ein Haus, welches von Freibier-Trinkern gebaut wurde – und wenn es schon bei 0.3 Promille bergab mit der Leistungsfähigkeit geht, dann hat der arme Privatmann natürlich wiederum enorme Probleme sich in diesem Häusle wohlzufühlen. Also denn auf zu den 0,0 Promille für "Fahranfänger"…

Also mit den Worten von Jerzy Montag (Grünen):

"In einer Gesellschaft wie der, in der wir leben, müssen sich alle Eigentumsrechte Schranken zugunsten anderer gemeinwohlverpflichteten Institutionen gefallen lassen.
Der positive Aspekt dieses Gesetzentwurfs ist, dass es eine neue Schranke des Urheberrechts gibt, und zwar zugunsten von Bildung, Forschung und Wissenschaft. Diese neue Schranke ist notwendig, aber sie muss zukunftsgerichtet sein. Deswegen wollen wir, dass so viele Leseplätze in öffentlichen Einrichtungen, zum Beispiel Hochschulinstituten, installiert werden, wie die Nutzerinnen und Nutzer, die Studentinnen und Studenten sie für ihr Studium benötigen. Das ist keine Enteignung; denn ich plädiere dafür, dass eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Sie aber lehnen die Schranke offensichtlich insgesamt ab. Daher müssen Sie sich gefallen lassen, gefragt zu werden, warum Sie bei der Förderung von Bildung, Forschung und Wissenschaft so mickrig sind.
"

(Hmm, hier gab es noch die Zwischenfrage eines FDPler, der den Punkt mit der "angemessenen Vergütung" nicht verstanden hatte – fehlt im Protokoll, war aber auch peinlich genug)

Im Grunde sagt er m.E. damit, was Artikel 14 (2) des Grundgesetzes zum Ausdruck bringen will:

"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."

Ob das Eigentum materieller oder immaterieller Natur sein muss, wird nicht festgelegt (nun, wenn es letztlich nicht seinen Ausfluß in materieller Natur fände, dann bräuchten wir diese Diskussion andererseits nicht). Ab und zu ist dieser GG-Schmöker doch eine ganz gute Richtschnurr, wenn jemand Absolutheitsansprüche bezüglich einer Rechtsauffassung erhebt.

So denn… Ich glaube ich werde mich mal daran machen und all diese unnützen Tags in diesem Blog entfernen (E-Books, E-Learning, E-Paper, E-Science …). Oder ich ersetze die "E"s durch "P"s (P wie "Post-moderne")… (Oh, das ist eine gute Überschrift :-D)

 

UPDATE: Fast vergessen. Hier das Urheberrecht in der noch aktuellen Fassung (BMdJ) und hier der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (PDF). Besonders "schön" sind die Punkte

  • 8: Änderung des 1, Absatzes zu §49 "Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare"
  • 11: Ergänzung zu §52 "Öffentliche Wiedergabe" bzw. §52a "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" durch $52b "Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven"

    Ausschnitt hier direkt: "Zulässig ist, veröffentlichte Werke ausschließlich in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen."

  • 12: Änderung vieler Abschnitte in §53 "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch"
  • 13: Ergänzung um §53a "Kopienversand auf Bestellung"

    Weils so schön ist, dies auch direkt: "(1) Zulässig sind auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung ermöglicht wird."

  • (bei 10 – $51 Zitate – frag ich mich noch, ob die Änderung bedeutsam ist).

 

Immerhin tauchen jetzt aber mit $52b schon mal ganz zaghaft (wenn auch nicht übermäßig in ihrer Bedeutung und Funktion unterstützt oder betont) Bibliotheken, Museen und Archive in einem Bundesgesetz auf. Ich müsste lügen, wenn ich sagen würde, dass es das erste Mal wäre (im Hochschulrahmengesetz wird Bibliothek glaub ich nicht erwähnt?) – dafür bin ich dann nicht gut genug informiert, aber es dürfte eines der wenigen Male sein. Man muss sich einfach auch etwas Optimismus bewahren oder?

 

UPDATE 2007-07-08: Im 31. Netbib-Podcast behandelt Christian Spließ die Novelle im Schwerpunkthema.

UPDATE 2007-07-11: Im Beitrag Kopienversand beschäftigt sich Klaus Graf auf Archivalia mit den Auswirkungen von §53a.

UPDATE 2007-07-12: Pressemitteilung vom Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft": Erfolgreiches Scheitern: Vergessen wir den Zweiten Korb — starten wir zum dritten durch


5 Antworten zu “Post-modernes Urheberrecht”

  1. Nun, ich bin wirklich kein Experte, aber hier geht es ja um den Kopienversand (“Vervielfältigung”) von Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, sowie “kleiner Teile eine erschiennen Werkes”.
    Die klassische Fernleihe, deren Betonung eben auf “Leihe” liegt, ist davon sicher nicht berührt.

    Ein Kopienversand von CDs scheint mir aber fast in jedem Fall unmöglich, da ja die Bedingung gestellt wird “sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist”. Und dort heißt es u.a.

    “(1) […] Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt”

    Ich verstehe es so, dass theoretisch auch eine Kopie einer “Nicht-Print-Vorlage” erlaubt ist, sofern dies nicht in Rechnung gestellt wird. Dann aber darf es wiederum ja nicht das gesamte Werk sein…

    Als Laie ist das wirklich nicht einfach zu durchschauen alles…

  2. So wie ich das Gesetz lese, ist der Faxversand möglich und lediglich “sonstige elektronisch Form” ausgeschlossen, also statt wie bisher E-Mail als Übertragungskanal von Bilddatein zu verwenden, jetzt eben Fax. Ob Faxe innerhalb einer Einrichtung per Hauspost zugestellt werden oder per Email oder Webzugang, geht außerhalb der Einrichtung niemanden etwas an.

    Neben solchen Alternativen und dem zivilem Ungehorsam ist weiter Aufklärungsarbeit für Open Access notwendig, hier könnten viele Bibliotheken noch etwas offensiver auftreten. Viertens weiter politische Lobbyarbeit und fünftens nicht zu vergessen koordinierte Verhandlungen mit den Verlagen, um Inhalte frei zu bekommen, beispielsweise im Rahmen von Nationallizenzen. Auch dabei können viele Bibliotheken noch besser auftreten, indem sie gemeinsam mit darauf spezialisierten Juristen in die Verhandlung gehen anstatt dass sich jede Bibliothek alleine über den Tisch ziehen lässt.

  3. […] Post-modernes Urheberrecht Verweisungsform.de Wer sich gestern die Live-Übertragung der Bundestagsdebatte zur Novelle des Urheberrechts angeguckt hat, musste sich wahrscheinlich das ein oder andere Mal ob der Argumentation an den Kopf fassen (zmdst. als Student, Bibliothekar/Archivar & Co., Lehrender an einer Hochschule oder als Wissenschaftler). Tja, obwohl man GEZ-Gebühren zahlt, die Übertragung auf einem öffentlichen Sender lief und in Szene […]  Read more… Wer sich gestern die Live-Übertragung der Bundestagsdebatte zur Novelle des Urheberrechts angeguckt hat, musste sich wahrscheinlich das ein oder andere Mal ob der Argumentation an den Kopf fassen (zmdst. als Student, Bibliothekar/Archivar & Co., Lehrender an einer Hochschule oder als Wissenschaftler). Tja, obwohl man GEZ-Gebühren zahlt, die Übertragung auf einem öffentlichen Sender lief und in Szene gesetzt wurde von unseren Volksvertretern, darf man sich wohl nicht erdreisten und die Debatte als Video reinstellen – sowas landet aber leider wohl auch nicht im Online-Archiv des Senders. Schade… […]

  4. “(1) Zulässig sind auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. ”

    Das heißt doch aber, dass man aber durchaus Disketten und CDs per Post verschicken dürfte?