Keine Initiativenzeitschrift – Zensur in Hamburger ÖB (Sasel)?


Zwei Bücherhallen in Hamburg – Poppenbüttel und Sasel – sollen geschlossen bzw. beim Einkaufszentrum Poppenbüttel zusammengelegt werden.

Am 3.12.06 berichtete netbib dazu über den Sitzstreik in Sasel und wies auf den Artikel Saseler besetzten ihre Bücherhalle im Hamburger Abendblatt hin. Zu dem Umstand der Schließung habe ich dort bereits kommentiert und auch auf einen Beitrag Wir legen uns quer: Initiative besetzt Saseler Bücherhalle der Hamburger Initiativenzeitung (HIZ) hingewiesen.

In dem Blogeintrag gab es damals auch einen interessanten Kommentar von Axel Schaper. Heute ging ein E-Mail mit Hinweis auf einen weiteren Kommentar ein.
Dort mach Herr Schaper darauf Aufmerksam, dass die Auslage der HIZ in der HÖB untersagt wurde. Als Quellen dazu nennt der die Artikel der HIZ (Hamburger Öffentlichen Bücherhallen: HAMBURGER INITIATIVENZEITUNG verboten vom 22.12.06) und der Welt (Streit über Zeitschrift: Gewerkschaft wirft Bücherhallen “Zensur” vor vom 23.12.06).

Soweit ich das den Artikeln entnehme, ist die Haltung der HÖB (genauer wohl deren Leitung), dass es “nicht dem Stiftungsauftrag [entspreche], Parteien und Initiativen die Bücherhallen zur Verbreitung ihrer Zeitschriften zur Verfügung zu stellen” (Welt), da damit die Neutralität in Frage gestellt sei (vgl. HIZ). Der TAZ-Artikel Initiativenzeitung in Bücherhallen verboten zitiert die Direktorin Schwemer-Martienßen folgendermaße: “Das ist bei uns so üblich, dass keine politischen Botschaften Dritter bei uns ausliegen”. Interessant auch die Aussage von Vizedirektorin Grüttner in der Welt: “Es ging bei dieser Entscheidung überhaupt nicht um Inhalte.”
Die HIZ, über deren Herausgeber Ralf Flechner, hingegen stellt fest, dass sie überparteilich sei und damit die Neutralität nicht gefährde (lt. HIZ). Außerdem weißt der HIZ-Artikel darauf hin, dass die Genehmigung zur Auslage auf dem Amtsweg erwirkt worden sei.

Die ganze Thematik erinnert mich an ein Referat zu Zensur in öffentlichen Bibliotheken vor 2-3 Semestern. Die Quelllage, eben insbesondere mit dem Schwerpunkt Bibliotheken, zu dem Thema war damals, und scheint mir immernoch, mager zu sein. Eine gute Übersicht der Möglichkeiten zur Zensur in Bibliotheken bietet der fast 30 Jahre alter Artikel In Bibliotheken: Zensur, Selbstzensur und Gesinnungsschnüffelei : Auswirkungen des 14. Strafrechtsänderungsgesetzes. Der Punkt 5 “Erschwerung der Ausleihe bzw. Ausleihbeschränkungen durch Richtlinien” ist dabei auch heute nicht so fern der Wirklichkeit. Bei meinem Praktikum in der TUB Harburg wurde auch ein “Giftschrank” erwähnt, wobei ich mir nicht sicher bin, ob dieser jetzt eine Reaktion auf 9/11 war (Atta studierte ja immerhin an der TUHH) oder schon vorher bestand. Soweit ich mich entsinne ist der Zugang dort auch nur bei nachgewiesenem Foschungsinteresse möglich. Solang die Quellen über den Katalog erschlossen sind, scheint mir das für bestimmte Quellen bis zu einem gewissen Grad in Ordnung zu sein, aber das “nachgewiesenem Foschungsinteresse” könnte diesen Grad kritisch überschreiten. Soweit nur ein abschweifender Gedanke.
Nach diesem kleinen Ausreißer zurück zum Titel. Hinsichtlich der Frage, ob hier eine Zensur stattfindet, scheinen mir zwei Aussagen interessant zu sein. Zum einen wird auf die Neutralität, im Sinne des Stiftungsauftrages der HÖB, hingewiesen und zum anderen gesagt, dass es bei dieser Entscheidung überhaupt nicht um Inhalte gegangen sei.

Jetzt hatte ich den absurden Gedanken, dass es doch einfach möglich sein sollte, über die Seite der HÖB mal schnell gucken zu können, was (ob) die Satzung zu dieser Neutralität sagt – insbesondere was sie gefährdet und wie dies formal, ohne inhaltliche Bewertung möglich sein sollte. Ich finde sie dort jedenfalls nicht.

Als ich mir jetzt daraufhin mein Referat nochmal durchgelesen habe, bin ich auf den die Dokumentation des Vortrages Eine Zensur findet nicht statt… oder? (PDF) Roland Seim gestoßen (vom dem es auch ein umfassendes und sehr gutes Buch zu dem Thema gibt: Amazon). Der erste Satz unter Definition lautet dort “Der Begriff ‘Zensur’ umfasst im Sprachgebrauch zugleich Bewertung als auch Verbot”. Obwohl es eine ganz einfacher Definitionsansatz zur Zensur ist, scheint mir damit der Satz “Es ging bei dieser Entscheidung überhaupt nicht um Inhalte.” beinah wie der Versuch einer lehrbuchhaften Verwehrung gegen Zensurvorwürfe. Versuch weil man genaugenommen damit natürlich festlegen müsste, dass eine Bewertung nur über Inhalte stattfindet und nicht z.B. über den Herausgeber. Explizit wird aber eine Einschränkung nach eben diesen Herausgebern getroffen, wenn Frau Grüttner sagt, dass “Parteien und Initiativen die Bücherhallen zur Verbreitung ihrer Zeitschriften” nicht offen stünden (Welt). Es ist sicher ein sehr streitbarer Punkt, ob politisch motivierte Zeitschriften per se keinen Platz in ÖB’s haben sollen um die Neutralität zu wahren, aber das lasse ich jetzt mal offen. Viel interessanter ist doch der Punkt nach Zeitschriften von Initiativen in diesem Fall.

Die Zeitschrift heißt “Hamburger Initiativenzeitschrift” aber sie ist keine Initiative, sondern berichtet über diese. Im Redaktionsstatut findet sich folgende Aussage:

Die hiz ist eine unabhängige und überparteiliche [meine Hervorhebung] Zeitung für Politik, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Soziales und Kultur. […]
Die Zeitung bemüht sich um wahrheitsgetreue Berichterstattung; sie gibt den Beiträgen ihrer RedakteurInnen und AutorInnen aus Initiativen und Verbänden besonderes Gewicht. […]
Die Redaktion informiert die Hamburger Bürgerinitiativen, Bürgerorganisationen und -vereine, Naturschutz- und Sozialverbände, Gewerk-schaften (kurz: HH Inis) regelmäßig über geplante Erscheinungstermine und vorgesehene Themen.
Die HH Inis versorgen die Redaktion mit Berichten, Daten und Fakten, Bildmaterial über aktuelle Ereignisse, geplante Termine und anstehende Veranstaltungen aus ihrem Stadtteil, ihrem Konfliktfeld. Die Redaktion bereitet diese Informationen journalistisch auf [meine Hervorhebung] und bringt sie neben den eigenen und Hamburg weiten Themen ins Blatt.

Im Grunde ist es eine Zeitschrift, welche ihren Schwerpunkt auf Initiativen in Hamburg und deren Bekanntmachung setzt, sich dabei aber ausdrücklich journalistischen Grundsätzen verpflichtet. Die “Macher” sind dabei, wie mir scheint, erfahrene Journalisten und keine Lobbyisten, Vertreter der mitwirkenden Initiativen oder etwas in der Richtung. Natürlich hat die Zeitschrift eine bestimmte Ausrichtung, aber die kann man auch jeder anderen Zeitschrift (tendenziell) zusprechen. Deswegen scheint mir die Aussage von Frau Schwemer-Martienßen, dass es sich hier um “politischen Botschaften Dritter” handle in der Form etwas gewagt. Sie ergänzt in der TAZ, dass wenn die HÖB Flugschriften auslegen, alle Meinungen gleichrangig behandelt werden müssten, sie sich aber nicht dafür rechtfertigen möchte, dass dann auch rechtslastige Publikationen ausliegen könnten. Wahrscheinlich ist dieses Argument so alt wie der erste Gedanke, aber wir leben in einem Rechtsstaat in dem der Grundsatz gilt, dass keine Zensur stattfindet oder genauer: keine Vorzensur:

>”Verboten sei nur die Vorzensur als staatliches Genehmigungsverfahren, das sich auf den geistigen Inhalt eines Presse- oder Filmerzeugnisses erstrecke […]
Die Verfassung kann mit diesem kategorischen Verbot jeder Zensur nur die Vorzensur gemeint haben. Ist das Geisteswerk erst einmal an die Öffentlichkeit gelangt und vermag es Wirkung auszuüben, so gelten die allgemeinen Regeln über die Meinungs- und Pressefreiheit und ihre Schranken, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 GG ergeben. Diese würden gegenstandslos, wenn das Zensurverbot auch die Nachzensur umfaßte, d. h. Kontroll- und Repressivmaßnahmen, die erst nach der Veröffentlichung eines Geisteswerkes einsetzen.”

(BVerfGE 33, 52 – Zensur).

Eine Bibliothek scheint mir aber eher nicht die Instanz um über eine Nachzensur nach verfassungsrechtlichen Grundlagen zu entscheiden. Natürlich müssen alle Meinungen gleichrangig beachtet werden – solange sie eben diesen Grundsätzen entsprechen. Gerade die Bibliothek ist doch ein “Ort der Information”, aber hört die Unterstützung der politische Meinungsbildung dann bei der Bereitstellung der 4-5 großen Tages-/Wochenzeitungen auf? Wenn die “politischen Botschaften Dritter” nicht gewünscht sind, dann würde mich auch interessieren, wonach entschieden wird, welche Politiker mit den Bürgern innerhalb des Bibliotheksgebäudes diskutieren/vortragen dürfen – ja das gibt es auch in der Saseler Bibliothek und das ist auch gut so.

Interessant wäre noch was den der anfangs angeführte Stiftungsauftrag tatsächlich dazu sagt. Insgesamt scheint mir die ganze Argumentation wider der HIZ etwas schwammig. Nun, mal sehen, ob das Thema jetzt bald unter den Tisch fällt oder was sich daraus noch entwickelt.


11 Antworten zu “Keine Initiativenzeitschrift – Zensur in Hamburger ÖB (Sasel)?”

  1. zu Naumann: ich glaube nicht, dass es wirklich eine Realisierung geben wird. Obwohl es natürlich schön wäre, sich mal über die (Neu-)eröffnung einer Bibliothek, z.B. in Sasel zu freuen!

    wirbelwind

  2. Sasel soll wieder eine Bücherhalle erhalten wenn … ja wenn das Wörtchen “wenn” nicht wäre …

    Laut “Heimat Echo” vom 13.09.2007 hat der Bürgermeisterkandiat der SPD,
    Dr. Michael Naumann anläßlich eines Besuchs des Stadtteils Sasel, der am 11.09.2007 erfolgte, auf Rückfrage jedenfalls gesagt: “Wenn wir im kommenden Jahr an die Regierung kommen, wird in Sasel eine neue Bücherhalle eröffnet.”

    siehe: Heimat Echo vom 13.09.2007 Seite 24

  3. Herrjeh, da hab ich überhaupt nicht dran gedacht, dass ich mal diese Möglichkeit des E-Mail-Abos der Kommentare eingebaut habe. Ich bin zwar fleißig dabei die durchkommenden Spams zu löschen, aber für die Benachrichtigungen ist das im Nachhinein natürlich sinnlos. Ich habe jetzt auf generellen Freischaltungszwang bei “Erstkommentiereren” umgestellt – ohnehin sinnvoller bei der aktuellen Aktualisierungsrate des Blogs.

    Ich entschuldige mich für die Unangenehmlichkeiten!

  4. Liebe Leute, lieber Tobi,

    Langsam nervt es mich, dass Kommentare von irgenwelchen Pornoanbietern stets an meine e-mail-Adresse (s.o.) weitergleleitet werden.
    Das nimmt mich ein wenig gegen Euer Projekt ein …

    Gruss

    Gast_1204

  5. Gast_1204 : Frau Schwemer-M hat mir bereits letztes Jahr per e-mail zugesichert, dass die Satzung der H ÖB nach erfolgter Überarbeitung im Internet komplett veröffentlicht wird. (einer der Besetzer vom 23.11.2006)

  6. Wenn ich den Satz “Die Satzung in ihrer gegenwärtigen Form können Sie hier im Hause einsehen.” nicht völlig missdeute, dann wäre die Satzung vor Ort einsehbar – vor nächster Woche werde ich da nur mit Sicherheit nicht vorbeikommen.

    Jedenfalls merke ich, dass ich bei einigen Dingen ein völlig falsches Bild betreff (gemeinnütziger) Stiftungen ausging.

  7. Spannend, der Hinweis auf die neue Satzung. Werde hier natürlich keinesfalls ankündigen, dass ich geheim weiter recherchieren werde. Der Stiftungszweck musste immer (gesetzlich) schon genannt werden, Hamburgisches Stiftungsgesetz, Vom 14. Dezember 2005, hh.juris.de/hh/gesamt/StiftG_HA.htm sowie die Daten im Hamburger Stiftungsverzeichnis gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/fv/Justiz/Stiftungsdatenbank/?sid=55 Und HÖB hat diesen Stiftungszweck auch immer publiziert. Manchmal ungern, wenn Auftrag und Auftragserfüllung auseinanderklaffen. Problem ist, dass die Satzung als ganze nicht öffentlich ist, nicht veröffentlicht zu werden braucht. Diese verringerte Publizitätspflicht ist eine von gewissen Leuten als nicht unangenehm empfundene Beigabe, wenn etwa Bibliotheken als öffentliche Körperschaften z.B. in Stiftungen bürgerlichen Rechts umgewandelt werden. Kontrollen durch und Informationspflichten gegenüber u.a. Abgeordenten fallen dann nämlich weg.

  8. Gerade erhielt ich eine Antwort auf die Frage von Frau Schwemer-Martienßen:

    Sehr geehrter Herr Zeuner, die Satzung der Stiftung (privaten Rechts seit 1917) Hamburger Öffentliche Bücherhallen wird zur Zeit gerade überarbeitet. Sie wird im Frühjahr 2007 ins Netz gestellt. Der Stiftungszweck ist über unsere Homepage zu sehen. Die Satzung in ihrer gegenwärtigen Form können Sie hier im Hause einsehen. Wir sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet. Erwerbungsrichtlinien sind Interna, die abhängig sind von der jährlichen Zuwendung und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten. Falls Sie ein wissenschaftliches Interesse haben, wenden Sie sich gern an mich zwecks weiterer Erläuterungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Hella Schwemer-Martienßen
    – Direktorin –

    Einsehbar ist sie also, wenn auch nur vor Ort, aber sie wird ohnehin derzeit überarbeitet (aha?). Das ist doch immerhin schon ein Ansatz. Dann mal beim nächsten Besuch nachschauen…

    Immerhin funktioniert auch das mit der Hamburger Auskunft doch recht gut.

  9. Ich muss gestehen, dass mich das doch sehr erstaunt. Eigentlich wäre ich davon ausgegangen, dass Stiftungen ihre Satzungen öffentlich machen müssen, tatsächlich finde ich jetzt aber keine soclhe Aussage im BGB, sonstigen Gesetzen oder diesem feinen Text Stiftungen in Deutschland (PDF) dazu. Wie kompliziert das Stiftungsrechtrecht ist, erschließt sich über den Artikel Stifterland Deutschland hinegegen gut.

    Nunja, über Fragen sie Hamburger Bibliotheken habe ich jetzt mal folgende Anfrage abgesetzt:

    Guten Tag,
    ich bin Student des Fachbereiches Bibliotheks- und Informationsmanagements an der HAW. Im Rahmen dieses Studiums sind derzeit auch Fragen öffentliche Bibliotheken betreffend ein Thema.

    Deswegen wollte ich mich erkundigen, wo ich die Satzung der HÖB einsehen kann. Das einzige was ich dazu bei Ihnen auf der Homepage finden kann, ist der Stiftungszweck unter “Wir über uns” (übrigens ist es irritierend, dass das Impressum nicht auf den privatrechtlichen Status der Stiftung hinweist (der aber an dieser Stelle erwähnt wird), würde man doch zunächst eher eine Stiftung nach öffentlichem Recht erwarten).

    Das ich die Satzung nicht finden kann irrtiert mich, da ich annahm (annehme), dass Stiftungen diese öffentlich halten müssten. Wenn dem nicht so ist und Ihre Satzung nicht einsehbar ist, dann wäre ich Ihnen für eine Begründung (oder zumindest einen Hinweis auf das Warum) dankbar.

    Interessieren würde mich auch, ob öffentlich einsehbare Erwerbungsrichtlininien verfügbar sind.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
    Tobias Zeumer

    Mal sehen wie die Antwort ausfällt. Es ist jedenfalls sehr fragwürdig mit dem Stiftungsauftrag zu argumentieren, wenn dieser nicht einsehbar ist. Alles was man findet ist eben der Stiftungszweck unter Wir über uns, wo es heißt:

    “ein leistungsfähiges System öffentlicher Bücherhallen in der Freien und Hansestadt Hamburg zu betreiben, das als Informationsspeicher und Informationsvermittler für alle bibliotheksüblichen Medien und als Partner der Individuen und Bildungseinrichtungen bei der Verwirklichung von Lese-, Lern-, Orientierungs– und Bildungsinteressen dient und das dabei zugleich kultureller Ort und Mitträger der soziokulturellen Stadtteilarbeit ist.”

    Die fetten Hervorhebungen meinerseits, würde ich doch auch eher als wider den bei dem “Verbot” angeführten Argumente betrachten. Ich denke eine Zeitschrift ist ein zudem ein äußerst “bibliotheksübliches Medium”.

    Insgesamt muss man sich doch schon wundern…

  10. Ich habe in 2002 einmal versucht, auf dem ganz offiziellen Wege die Satzung der Stiftung Hamburger Öffentliche Bücherhallen zu erhalten. Die Rückfrage der Pressesprecherin – Frau Best – bei der Betriebsleitung ergab, dass die Satzung als nicht öffentlich angesehen wird.